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    AGB

      AGB 01

    Allgemeine Geschäftsbedingungen Olympiazentrum Vorarlberg GmbH

     

    1. Geltungsbereich

    Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Leistungen, die von der Olympiazentrum Vorarlberg GmbH erbracht werden.

     

    Der/die Kunde/in, Nutzer/in oder Auftraggeber/in nimmt mit Bestellung, Anmeldung, Auftragserteilung oder Buchung bzw. Betreten des Geländes zur Kenntnis, dass der gegenständliche Geschäftsabschluss bzw. die Nutzung der Einrichtungen unter Zugrundelegung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und (sofern zusätzlich vorhanden) weiterer produktbezogener Allgemeiner Geschäftsbedingungen erfolgt. Bei allenfalls abweichenden Bestimmungen gilt die in der jeweiligen produktbezogenen Bestimmung enthaltene Regel vorrangig. Anderslautende Geschäftsbedingungen des Kunden haben keine Gültigkeit. Von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bestimmungen gelten nur, wenn sie schriftlich festgehalten wurden.

     

    Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein und/oder werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame ist durch eine wirksame Bestimmung, die ihr dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.

     

    Ergänzend verweisen wir auf unsere Datenschutzerklärung (olympiazentrum-vorarlberg.at/datenschutzerklaerung/) und unsere Datenschutzerklärung für den Newsletter (olympiazentrum-vorarlberg.at/datenschutz-mailchimp/) in der jeweils gültigen Fassung.

     

    2. Hausordnung & Hausrecht
    Mit Ausnahme des Bistros, des Raums „Tokyo 2020“ und der Kegelbahn sowie offizieller Veranstaltungen und Sitzungen gilt:

    • Nachtruhe ab 22:00 Uhr
    • Absolutes Rauch- und Alkoholverbot am Gelände. Dies gilt insbesondere auch für Hotelzimmer.

     

    Bei Nichteinhaltung ist die Olympiazentrum Vorarlberg GmbH berechtigt, Personen oder Personengruppen vorübergehend oder dauernd des Geländes zu verweisen, ohne damit einen Rückerstattungsanspruch auf bereits bezahlte Rechnungen (Aufenthalt, Hallenbuchung, …) und einen Minderungsanspruch auf noch zu erstellende Rechnungen zu begründen.

     

    Der/die Gruppenleiter/in trägt bei später anreisenden oder später ins Olympiazentrum zurückkehrenden Gruppenmitgliedern die Verantwortung dafür, dass jeder ins Haus bzw. in sein Zimmer kommt. Das bedeutet insbesondere, dass er/sie für Gruppenmitglieder, die sich von der Gruppe entfernt haben, erreichbar sein muss. „Aufsperrdienste“ durch MitarbeiterInnen des Olympiazentrums zu später Nachtstunde sind nicht möglich.

     

    Für grob fahrlässiges oder mutwilliges Auslösen eines Brandalarms wird allen Nutzern des Hotelzimmers, des Seminarraums, des Sitzungszimmers oder der Halle, wo der Brandalarm ausgelöst wurde, ein gemeinsamer Unkostenbeitrag für die Aufwände des Olympiazentrums iHv mindestens EUR 300,– verrechnet. Sollten höhere Aufwände entstehen, werden diese mit einem Gesamtaufschlag iHv EUR 50,– weiterverrechnet.

     

    Jede Person auf dem Gelände des Olympiazentrum Vorarlberg stimmt zu, dass er/sie während der Anwesenheit am Betriebsgelände von den Kameras des Videoüberwachungssystems erfasst wird. Die gespeicherten Aufnahmen mit einer maximalen Speicherdauer von 72 Stunden werden nur dann ausgewertet, wenn der Verdacht auf zB straf-, verwaltungs- oder zivilrechtlich relevante Tatbestände gegeben ist oder möglicherweise eine Missachtung der Nutzungsbedingungen (zB Hallenordnung) vorliegt. Die Erkenntnisse werden gegebenenfalls an die Behörden weitergeleitet. Die Kameras sind sichtbar montiert und mit den gesetzlichen Normen entsprechenden Aufklebern markiert. Die Videoüberwachungslage ist mit DVR-Nr. 4018087 vom 16.5.2017 von der Datenschutzbehörde genehmigt worden.

     

    3. Zustandekommen des Vertrages

    Die Bestellung/Buchung/Anmeldung stellt ein bindendes Angebot an die Olympiazentrum Vorarlberg GmbH zum Abschluss eines Vertrages dar. Der Vertrag kommt durch die Annahme dieses Angebots durch die Olympiazentrum Vorarlberg GmbH zustande. Sofern die Olympiazentrum Vorarlberg GmbH das Angebot nicht annehmen kann, wird der/die Kunde/in bzw. Nutzer/in informiert.

     

    4. Miete von Räumlichkeiten

    1. Bei Entfall einer Buchung ist die Olympiazentrum Vorarlberg GmbH vom Nutzer bzw. der Nutzerin mindestens 14 Tage vorher zu verständigen, ansonsten ist das Entgelt für diese Buchung trotzdem fällig. Frühere Stornierungen ziehen keine Kosten nach sich.
    2. Die Buchung umfasst die Zurverfügungstellung der Räumlichkeiten und der darin vorhandenen Einrichtung. Verpflegungsleistungen sind separat zu vereinbaren.
    3. Für jede Beschädigung, die durch unsachgemäße Behandlung der gemieteten Räumlichkeit und sonstigen Infrastruktur an allen beweglichen und unbeweglichen Sachen seitens des Nutzers bzw. der Nutzerin entsteht, ist diese(r) haftbar, ebenso für verlorengegangene Einrichtungsgegenstände o.ä.. Alle Verluste, Beschädigungen und Defekte, verschuldet oder nicht, sind unverzüglich der Olympiazentrum Vorarlberg GmbH zu melden.
    4. Wird eine Sporthalle oder sonstige Räumlichkeit nach Ende der Nutzung entweder unaufgeräumt oder in einem über eine normale Nutzung hinausgehenden Maß verschmutzt zurückgelassen, ist die Olympiazentrum Vorarlberg GmbH berechtigt, für die Behebung der Verschmutzung oder Unordung ein pauschales Reinigungsentgelt iHv EUR 40,– einzuheben.

     

    5. Hallenordnung

    Die Hallen der Olympiazentrum Vorarlberg GmbH stehen allen BenutzerInnen als moderne Ausbildungsstätte des Sports zur Verfügung und verlangen daher im Interesse seiner Einrichtungen und vor allem der im Haus anwesenden SportlerInnen die Einhaltung gewisser Ordnungsregeln.

    1. Dem Nutzer bzw. der Nutzerin stehen die schriftlich zu buchenden Sporthallen und sonstige Infrastruktur innerhalb der vertraglich geregelten Zeiten zur Verfügung. Der Nutzer bzw. die Nutzerin übernimmt die alleinige Verantwortung für den ordnungsgemäßen Ablauf der stattfindenden Trainingseinheit bzw. Veranstaltung.
    2. Eine Weitergabe des Benützungsrechtes durch den Nutzer bzw. die Nutzerin ist unzulässig.
    3. Umkleideräume und Duschen können vom Nutzer bzw. der Nutzerin vor und nach den hier vereinbarten Trainingszeiten für eine angemessene Zeit beansprucht werden. Das Gleiche gilt für die Parkplätze rund um die Olympiazentrum Vorarlberg GmbH.
    4. Der/die verantwortliche Übungsleiter/in o.ä. hat frühestens zur vertraglich vereinbarten Beginnzeit (nicht früher) der jeweiligen Nutzungseinheit als Erste/r die Sporthalle zu betreten und sich vom ordnungsgemäßen Zustand der Anlage zu überzeugen. Er/sie hat die Sporthalle spätestens pünktlich am Ende der vereinbarten Nutzungszeit als Letzte/r, nachdem er/sie sich vom wiederhergestellten, ordnungsgemäßen Zustand der Halle überzeugt hat, zu verlassen.
    5. Alle zur Verfügung gestellten Einrichtungen, Räume, Geräte und Anlagen sind mit größter Sorgfalt zu behandeln. Der Nutzer bzw. die Nutzerin prüft vor Benützung die Sporthalle und Geräte auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit für den vorgesehenen Verwendungszweck und stellt durch den Verantwortlichen bzw. die Verantwortliche sicher, dass allenfalls schadhafte Anlagen und Geräte nicht genutzt werden.
    6. Für jede Beschädigung, die durch unsachgemäße Behandlung der gemieteten Sporthallen und sonstigen Infrastruktur an allen beweglichen und unbeweglichen Sachen seitens des Nutzers bzw. der Nutzerin entsteht, ist diese/r haftbar, ebenso für verloren gegangene Einrichtungsgegenstände, Sportgeräte o.ä.. Alle Verluste, Beschädigungen und Defekte, verschuldet oder nicht, sind unverzüglich der Olympiazentrum Vorarlberg GmbH zu melden.
    7. Die Benützung der Sporthallen samt Geräten und sonstiger Infrastruktur erfolgt auf eigene Gefahr. Der Nutzer bzw. die Nutzerin stellt die Olympiazentrum Vorarlberg GmbH von etwaigen Haftungsansprüchen seiner Mitglieder, Bediensteten oder Beauftragten, der Besucher/innen seiner/ihrer Veranstaltungen und sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benützung der überlassenen Sporthalle und sonstiger Infrastruktur stehen. Der Nutzer bzw. die Nutzerin hat vor Nutzungsbeginn eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen.
    8. Bei einer Raummiete außerhalb der üblichen Öffnungszeiten (derzeit werktags von 08:00 bis 22:00 und Samstag 08:00 bis 14:00) sind alle Türen – insbesondere die Zugänge ins Gebäude und in die gemieteten Räumlichkeiten – verschlossen zu halten. Der/die verantwortliche Trainer/in hat alle Mitglieder seiner Trainingsgruppe in die gemieteten Räumlichkeiten einzulassen und trägt die Verantwortung dafür, dass alle die Räumlichkeiten wieder verlassen.
    9. Die Nutzung der Sporthallen und sonstiger Infrastruktur durch Kinder und Jugendliche ist nur unter Aufsicht eines volljährigen Trainers bzw. einer volljährigen Trainerin o.ä. zulässig.
    10. Auf Ordnung und Sauberkeit in allen Hallen, Räumen, Toiletten und Waschräumen ist größter Wert zu legen. Für Abfälle stehen Abfallkörbe zur Verfügung.
    11. Das Tragen von Fußball- oder sonstigen Stollenschuhen im Haus ist grundsätzlich nicht erlaubt.
    12. Die Sporthallen dürfen nur mit Hallen-Sportschuhen (keine schwarzen Sohlen) betreten werden.
    13. Kunst-, Bodenturn- und Gymnastikhalle dürfen von Aktiven nur mit Gymnastikschuhen, Socken oder barfuß und von Trainer/innen oder sonstigen, wenn nicht barfuß, in Socken oder Gymnastikschuhen, nur mit im Freien nicht benutzten Turnschuhen betreten werden.
    14. Die Judohalle darf nur mit Gymnastikschuhen, Socken oder barfuß betreten werden.
    15. Die Verwendung von chemischen Präparaten (Harz, Spray udgl.), die Spuren an der Einrichtung hinterlassen können, ist nur in Ausnahmefällen in Absprache mit der Olympiazentrum Vorarlberg GmbH erlaubt.
    16. Der Wasser- und Stromverbrauch ist im Sinne des zurückhaltenden Umgangs mit natürlichen Ressourcen auf ein Mindestmaß zu beschränken.
    17. In den Sporthallen dürfen keine Speisen und Getränke (außer in Sportflaschen) konsumiert werden.
    18. Im gesamten Bereich des Sportzentrums besteht absolutes Rauchverbot.
    19. Übergebührliches Lärmen und andere Ruhestörungen sind verboten.
    20. Die Nutzung der Sporthallen und sonstiger Infrastruktur durch Kinder und Jugendliche ist nur unter Aufsicht eines volljährigen Trainers bzw. einer volljährigen Trainerin o.ä. zulässig.
    21. Für die Einhaltung dieser Richtlinien sind die jeweiligen Trainer/innen und Betreuer/innen verantwortlich.
    22. Für das Eigentum der Nutzer/innen wird keine Haftung übernommen. Wertgegenstände können in der Verwaltung abgegeben oder in den dafür vorgesehenen Schließfächern deponiert werden.
    23. Bei Entfall eines Termins ist die Olympiazentrum Vorarlberg GmbH vom Nutzer bzw. der Nutzerin mindestens 14 Tage vorher zu verständigen, ansonsten ist das Entgelt für diesen nicht wahrgenommenen Termin trotzdem fällig.
    24. Bei Stornierung von mehr als 50% der bei einer Jahres- oder Halbjahresmiete vereinbarten Nutzungszeiten ist eine Stornogebühr von 50% des vereinbarten Gesamtentgeltes fällig.
    25. Dringenden Eigenbedarf teilt die Olympiazentrum Vorarlberg GmbH dem Nutzer bzw. der Nutzerin mindestens 48 Stunden vorher mit und bietet ihm/ihr nach Möglichkeit einen Ersatz an. Sollte kein Ersatz möglich sein, wird kein Entgelt für diesen Termin verrechnet.
    26. Bei Nichtbeachtung der Bestimmungen dieser Benützungsvereinbarung durch den Nutzer bzw. die Nutzerin kann diesem/dieser von der Olympiazentrum Vorarlberg GmbH das Benützungsrecht vorzeitig und fristlos entzogen werden. Der Nutzer bzw. die Nutzerin ist dann zu einem Schadenersatz von 50% des Entgeltes für die Restlaufzeit der Vereinbarung verpflichtet.
    27. Die Nutzungsberechtigung wird von der Olympiazentrum Vorarlberg GmbH gegen jederzeitigen Widerruf erteilt.
    28. Alle Trainer bzw. Verantwortliche haben bei einem Brandalarm dafür sorgen, dass die Halle in Richtung der Fluchtwegbezeichnung von allen Anwesenden zu räumen und den Hinweisen des Personals Folge zu leisten ist.
    29. Bei unberechtigter Nutzung von Räumlichkeiten ist die Olympiazentrum Vorarlberg GmbH berechtigt, ein Nutzungsentgelt von EUR 100,– pro Person und Nutzung einzuheben.

     

    6. Kraftraum

    Ergänzend zur Hallenordnung gelten für den Kraftraum zusätzlich die folgenden Bestimmungen.

    1. Der Kraftraum darf nur von folgenden Athleten bzw. Vereinen benützt werden:
      a. Kaderathleten mit aufrechter Betreuungsvereinbarung
      b. Athleten mit einer gültigen Berechtigungskarte
      c. Mitgliedern der Kooperationspartner der Olympiazentrum Vorarlberg GmbH
      d. Schülern des Sportgymnasiums Dornbirn zu den definierten Trainingszeiten (unter Aufsicht des Trainers)
      e. Vereine und Verbände, die den Kraftraum gemietet haben
    2. Das Training von Gruppen (ab einer Größe von 5 Personen) muss durch den zuständigen Trainer überwacht und kontrolliert werden.
    3. Die Benützung des Kraftraumes ist ohne Aufsicht eines volljährigen Trainers erst ab dem vollendeten 18. Lebensjahr gestattet.
    4. Vereine und Verbände, die den Kraftraum zu den von ihnen gebuchten Zeiten benützen, haben Vorrang. Diese Buchung begründet allerdings keinen exklusiven Anspruch auf Nutzung – es ist möglich, dass einzelne Athleten (zB Kaderathleten, Spieler von Kooperationsvereinen) den Kraftraum zeitgleich nutzen.
    5. Der Kraftraum darf nur mit sauberen Schuhen betreten werden.
    6. Getränke dürfen nur in Flaschen in den Kraftraum gebracht werden. Essen ist nicht gestattet.
    7. Der Kraftraum ist in Ordnung zu halten und muss sauber und ordentlich verlassen werden. Benützte Geräte und Gewichte sind nach dem Training abzumontieren und an ihren dafür vorgesehenen Platz zu verstauen. Wird der Kraftraum nach Ende der Nutzung entweder unaufgeräumt oder in einem über eine normale Nutzung hinausgehenden Maß verschmutzt zurückgelassen, ist die Olympiazentrum Vorarlberg GmbH berechtigt, für die Behebung der Verschmutzung oder Unordung ein pauschales Reinigungsentgelt iHv EUR 40,– einzuheben.
    8. Im Kraftraum wird auf eigene Gefahr trainiert.
    9. Die Olympiazentrum Vorarlberg GmbH übernimmt keine Haftung für Schäden und Verletzungen der im Kraftraum trainierenden Athleten.
    10. Bei Nichteinhaltung der oben genannten Regeln können Gruppen oder Personen von Mitarbeitern der Olympiazentrum Vorarlberg GmbH des Kraftraumes verwiesen werden.

     

    7. Hotellerie

    Für Hotelbuchungen gelten die vom Fachverband Hotellerie (hotelverband.at) herausgegebenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Hotellerie in ihrer jeweils aktuellen Fassung.

     

    Ergänzend behält sich die Olympiazentrum Vorarlberg GmbH das Recht vor, für einen dringenden Bedarf des Spitzensports bereits getätigte Buchungszusagen bis zu einem Monat vor der ersten gebuchten Übernachtung wieder zurückzuziehen.

     

    8. Ausbildungen und sonstige Veranstaltungen

    1. Storno-Bedingungen
      a. Sollten Sie an der Teilnahme verhindert sein, teilen Sie uns dies unbedingt schriftlich mit.
      b. Bei Abmeldung weniger als 14 Wochentage vor Veranstaltungsbeginn (Datum des Eingangsstempels bzw. Maileingangs) wird eine Stornogebühr von 50 % verrechnet.
      c. Eine Abmeldung am Veranstaltungstag, Stornierung nach Veranstaltungsbeginn oder Nichterscheinen begründet keinen Anspruch auf einen Verzicht auf den unverminderten Kursbeitrag.
      d. Die Nichtinanspruchnahme einzelner Einheiten führt zu keiner Reduktion des Gesamt-Rechnungsbetrages.
    2. Recht am eigenen Bild: Der Olympiazentrum Vorarlberg GmbH bzw. der Landesinitiative Vorarlberg >>bewegt räumt der/die Teilnehmer/in das Recht ein, Bild-, Ton- und Filmaufnahmen, die im Rahmen einer Ausbildungsveranstaltung erstellt werden, für Kommunikationsmaßnahmen zu verwenden. Der Einräumung dieses Rechts kann jederzeit schriftlich widersprochen werden. Ebenso ist es der Olympiazentrum Vorarlberg GmbH bzw. der Landesinitiative Vorarlberg >>bewegt gestattet, die Namen der Absolventen öffentlich zu kommunizieren.
    3. Datenschutz: Persönliche Daten (vor allem Kommunikationsdaten) werden mit Ausnahme der oben genannten Fälle ohne ihre ausdrückliche Zustimmung nicht an Dritte weitergegeben.
    4. Gesundheitserklärung: Der/die Ausbildungsteilnehmer/in erklärt, dass er/sie bei der Anmeldung und auch während der gesamten Ausbildung medizinisch und körperlich fit und in der Lage ist, am Kurs teilnehmen zu können. Der/die Ausbildungsteilnehmer/in erklärt, dass er/sie während der kompletten Ausbildung so gesund ist, damit er/sie weder zu einer Gefahr für sich selbst oder für die Gesundheit und Sicherheit anderer werden kann. Über sämtliche relevante Änderungen am Gesundheitszustand ist die Olympiazentrum Vorarlberg GmbH unmittelbar zu verständigen. Der/die Ausbildungsteilnehmer/in erklärt und akzeptiert, dass sich die Olympiazentrum Vorarlberg GmbH bis zu einer gegenteiligen schriftlichen Information auf diese Erklärung als Beweis für seine/ihre Gesundheit und Fitness und die Fähigkeit zur Teilnahme verlassen kann.

     

    9. Beratungsleistungen

    Beratungsleistungen werden von der Olympiazentrum Vorarlberg GmbH ua in der Unterstützung von Verbänden oder Vereinen und der Trainingsplanung erbracht.

    1. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass der Olympiazentrum Vorarlberg GmbH auch ohne besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des Beratungsauftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Beratungsauftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Beratungstätigkeit bekannt werden.
    2. Die Urheberrechte an den von der Olympiazentrum Vorarlberg GmbH und ihren Mitarbeiter/innen und beauftragten Dritten geschaffenen Werke (insbesondere Anbote, Berichte, Analysen, Gutachten, Organisationspläne, Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger etc.) verbleiben bei der Olympiazentrum Vorarlberg GmbH. Der Auftraggeber ist insofern nicht berechtigt, das Werk (die Werke) ohne ausdrückliche Zustimmung der Olympiazentrum Vorarlberg GmbH zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten. Keinesfalls entsteht durch eine unberechtigte Vervielfältigung/Verbreitung des Werkes eine Haftung der Olympiazentrum Vorarlberg GmbH – insbesondere etwa für die Richtigkeit des Werkes – gegenüber Dritten.
    3. Die Olympiazentrum Vorarlberg GmbH haftet dem Auftraggeber für Schäden nur im Falle groben Verschuldens (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit). Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf von der Olympiazentrum Vorarlberg GmbH beigezogene Dritte zurückgehen.
    4. Schadenersatzansprüche des Aufraggebers können nur innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens aber innerhalb von drei Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden.
    5. Der Auftraggeber hat jeweils den Beweis zu erbringen, dass der Schaden auf ein Verschulden der Olympiazentrum Vorarlberg GmbH zurückzuführen ist.
    6. Sofern die Olympiazentrum Vorarlberg GmbH das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt die Olympiazentrum Vorarlberg GmbH diese Ansprüche an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten.

     

    10. Sportmedizin & Leistungsdiagnostik

    1. Eine Stornierung oder Verschiebung des Untersuchungs- oder Testtermins ist bis 48 Stunden vor dem Termin kostenlos. Absagen und Verschiebungen können telefonisch, per E-Mail oder per SMS eingebracht werden.
    2. Bei einer Verschiebung innerhalb von 48 Stunden vor dem vereinbarten Termin kann eine Stornogebühr von 50% verrechnet werden. Bei einer Stornierung weniger als 48 Stunden vor einem vereinbarten Termin werden 50% des Untersuchungspreises verrechnet, bei einer Stornierung weniger als 24 Stunden vor einem vereinbarten Termin werden 100% des Untersuchungspreises verrechnet.
    3. Sollte ein Termin ohne Ankündigung nicht in Anspruch genommen werden, wird eine Stornogebühr von 100% des Untersuchungspreises fällig.
    4. Eine Ausbelastung im Rahmen einer (sportmedizinischen) Leistungsdiagnostik kann nur dann erfolgen, wenn zuvor im Sportmedizinischen Institut eine sportmedizinische Abklärung der Belastungsverträglichkeit vorgenommen wurde. Mitgebrachte Atteste werden generell nicht anerkannt.
    5. Die Olympiazentrum Vorarlberg GmbH schließt gegenüber dem Kunden jegliche Haftung für Schäden aus, die nicht auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung beruhen.

     

    11. Physiotherapie & Massage

    Physikalische Therapieformen sind bei Beachtung der Kontraindikationen nebenwirkungsarm. Es kann aber ausnahmsweise vorkommen, dass trotz gewissenhafter und dem aktuellen Stand der Wissenschaft entsprechender Durchführung der Therapie verschiedene Behandlungen nicht vertragen werden, oder Komplikationen auftreten. Sollten sich im Verlauf der Therapieserie Probleme oder weitere Fragen ergeben, unverzüglich entweder der/die behandelnde Physiotherapeut/in oder der/die behandelnde Arzt/Ärztin informiert werden. Die Olympiazentrum Vorarlberg GmbH schließt gegenüber dem Kunden jegliche Haftung für Schäden aus, die nicht auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung beruhen.

     

    Folgende Nebenwirkungen/Komplikationen können auftreten:

    1. Allgemein (gilt für alle physikalischen Therapien): Müdigkeit, Herz-Kreislaufregulationsstörungen (Blutdruckabfall oder -anstieg), Stürze
    2. Hautunverträglichkeit (Elektro- und Hydrotherapie, Massage): juckende Ausschläge, Verätzungen, Verbrennungen, Allergien, Medikamentenunverträglichkeit
    3. Verletzungen der behandelten Strukturen (Bänder, Gelenkkapseln, Sehnen, Knorpel, Knochen, Gelenke, Gefäße, Nerven, Muskeln) während der aktiven und/oder passiven Bewegungstherapie, Verletzung durch von Ihnen fallengelassene Gewichte bei der medizinischen Trainingstherapie. Auftreten von blauen Flecken (Hämatomen)
    4. Verstärkung von Schmerzen

     

    Sollte ein Termin ohne vorherige Information (mindestens 24 Stunden vorher) beim/bei der jeweils behandelnden Therapeuten/in bzw. Masseur/in nicht in Anspruch genommen werden, wird eine Stornogebühr von 100% des Preises für die jeweilige Massage bzw. Therapiebehandlung fällig. Sollte die zu Grunde liegende Leistungserbringung kostenfrei erfolgen, wird eine Absagepauschale iHv EUR 20,– pro nicht wahrgenommenem Termin verrechnet.

     

    12. Ernährungsberatung

    1. Eine Stornierung oder Verschiebung des Beratungstermins ist bis 48 Stunden vor dem Termin kostenlos. Absagen und Verschiebungen können telefonisch, per E-Mail oder per SMS eingebracht werden.
    2. Bei einer Verschiebung innerhalb von 48 Stunden vor dem vereinbarten Termin kann eine Stornogebühr von 50% verrechnet werden. Bei einer Stornierung innerhalb von 48 Stunden vor einem vereinbarten Termin werden 50% der gebuchten Beratungsleistung verrechnet.
    3. Sollte ein Termin ohne Ankündigung nicht in Anspruch genommen werden, wird eine Stornogebühr von 100% der gebuchten Beratungsleistung fällig.
    4. Bei Beratungspaketen mit einem Pauschalpreis wird als Stundensatz für die Berechnung der Stornogebühr EUR 60,– angesetzt.

     

    13. Sportpsychologie & Mentalcoaching

    • Der Berater erbringt seinen Dienst gegenüber dem Kunden, indem er seine Kenntnisse und Fähigkeiten zur Beratung und/oder Unterstützung des Kunden in die Beratung einbringt bzw. anwendet. In allen Entscheidungen und Beratungsschritten gilt die Orientierung am Wohle des Kunden. Es kann keine Garantie für einen wie auch immer gearteten Beratungserfolg gegeben werden.
    • Das Beratungsverhältnis kommt durch den Abschluss einer schriftlichen Coachingvereinbarung zustande.
    • Terminabsagen/Verschiebungen sind 48 Stunden vor dem vereinbarten Termin kostenlos möglich, danach wird das Honorar zur Gänze fällig. Termine, die von Seiten des Beraters abgesagt oder verschoben werden müssen, werden dem Kunden nicht in Rechnung gestellt. In diesem Falle erhält der Kunde einen Ersatztermin.
    • Die Beratung ersetzt keine Untersuchung, Behandlung oder Therapie durch einen Arzt oder Psychotherapeuten. Der Kunde ist aufgefordert, sich bei Beschwerden mit Krankheitswert in die Behandlung eines Arztes oder Therapeuten zu begeben.
    • Der Kunde ist zur aktiven Mitwirkung verpflichtet. Eine erfolgversprechende Beratung ist in der Regel nur durch eine aktive Mitwirkung des Klienten möglich.
    • Die persönlichen Daten des Kunden werden streng vertraulich behandelt und dürfen nur auf ausdrücklichen Wunsch und mit schriftlicher Zustimmung des Kunden an Dritte weitergegeben werden. Diese Vertraulichkeit ist nicht einzuhalten, wenn der Berater aufgrund gesetzlicher Vorschriften zur Weitergabe der Daten verpflichtet oder auf behördliche oder gerichtliche Anordnung auskunftspflichtig ist. Dies gilt auch bei Auskünften an sorgeberechtigte Personen, nicht aber für Auskünfte an Familienangehörige, Freunde und Bekannte. Die Vertraulichkeit ist ebenso nicht zu wahren, wenn im Zusammenhang mit der Beratung oder Unterstützung persönliche Angriffe gegen den Berater oder seine Berufsausübung stattfinden und er sich mit der Verwendung entsprechender Daten oder Tatsachen entlasten kann.
    • Der Berater führt Aufzeichnungen in Form von schriftlichen Dokumentationen über seine Beratungsarbeit. Dem Kunden steht eine Einsicht in diese Dokumentation nicht zu und er kann somit auch nicht deren Herausgabe verlangen. Falls der Kunde eine Beratungsakte wünscht, kann der Berater diese kostenpflichtig (nach tatsächlichem Zeitaufwand) aus der Dokumentation erstellen.

     

    14. Werbung

    Der Kunde stimmt mit seiner Bestellung zu, gelegentlich Post, e-Mail oder telefonisch über Produkte der Olympiazentrum Vorarlberg GmbH informiert zu werden. Diese Zustimmung kann jederzeit durch e-Mail an info@olympiazentrum-vorarlberg.at oder Tel. +43557224465 widerrufen werden.

     

    15. Preisanpassung
    Die Olympiazentrum Vorarlberg GmbH behält sich das Recht vor, Preise für Leistungen jeglicher Art jederzeit anzupassen. Zwischen der Kommunikation einer Preisänderung und ihrer Gültigkeit hat zumindest ein voller Kalendermonat zu liegen.

     

    16. Schlussbestimmungen

    Erfüllungsort ist für beide Vertragsteile Dornbirn. Als Gerichtstand wird das örtlich und sachlich für den Sitz der Olympiazentrum Vorarlberg GmbH zuständige Gericht vereinbart. Es gilt ausschließlich österreichisches materielles Recht.

     

    Sollte der Text der Website vom als Download verfügbaren pdf abweichen, gilt das pdf-Dokument.

     

    Gültig ab 01.08.2019
    (bis dorthin gültige Fassung unterhalb als pdf verfügbar)


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